Umweltmanagement

Artikel 50: In der Islamischen Republik gilt es als öffentliche Pflicht, die Umwelt zu erhalten, in der die heutigen und zukünftigen Generationen ein verbessertes soziales Leben führen können. Folglich ist jede Aktivität, ob wirtschaftlicher oder anderer Art, die zur Verschmutzung der Umwelt oder zu ihrer irreparablen Schädigung führt, verboten.

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